Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch bei künftigen Vertragsabschlüssen.
- Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich, insbesondere Abwehrklauseln gegen den vereinbarten einfachen Eigentumsvorbehalt.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
- Geschäftsbeziehungen zu Privatpersonen sind ausgeschlossen.
- Verträge werden rechtskräftig mit Erhalt der Auftragsbestätigung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Wir halten uns für 14 Tage ab Erstellung eines konkreten Angebots an dieses gebunden. Erfolgt die verspätete Annahme eines Angebots, kommt der Auftrag erst mit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits zustande.
- Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab bzw. enthält er Ergänzungen und Nebenabreden, kommt der Auftrag erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.
- Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
§ 3 Preise
- Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind vom Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise zu bezahlen.
- Vereinbarte Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarungen netto, ohne Verpackungskosten ab unserem Werk in Creußen.
- Liegen zwischen der Auftragserteilung und der vereinbarten Auslieferung der Ware mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, den Preis zu erhöhen, wenn damit einer Erhöhung der Herstellungskosten Rechnung getragen wird. In diesen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung zwischen dem bei Bestellung und dem bei Lieferung berechneten Preis den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in dieser Zeit nicht unerheblich übersteigt.
- Der Auftraggeber hat auf die vereinbarten Nettopreise Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung gültigen Höhe zu bezahlen.
- Änderungen und Zusatzleistungen, die vom Auftraggeber nach Vertragsabschluss gewünscht werden, werden zusätzlich in Rechung gestellt. Gleiches gilt für Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden, die aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und vom Auftraggeber zu vertreten sind, anfallen. Hier werden die branchenüblichen Zuschläge auf den vereinbarten Preis aufgeschlagen.
§ 4 Erfüllungsort, Versandkosten
- Erfüllungsort für unsere Lieferung oder Leistung ist unser Sitz in Creußen, an welchem der Auftraggeber die Ware auf eigene Kosten abzuholen hat.
- Falls der Auftraggeber die Versendung der Ware an einen anderen Ort wünscht, hat er die dadurch entstehenden Transportkosten und das Transportrisiko auch bei Beförderung mit unseren eigenen Fahrzeugen zu tragen. Wir bestimmen die Versandart und den Versandweg, wenn der Auftraggeber keine ausdrückliche Weisung erteilt. In diesem Fall ist Erfüllungsort immer unser Lager, von dem ab die Versendung der Ware erfolgt.
- Auf Wunsch des Auftraggebers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 5 Teilleistungen und Lieferverzug
- Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
- In diesen Fällen hat der Auftraggeber den Preis der erbrachten Teilleistung zu bezahlen, wenn die Teillieferung wirtschaftlich verwertbar ist.
- Der Auftraggeber kann uns zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Fertigstellungs-/Lieferungstermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist die Leistung zu erbringen. Mit Zugang dieser Mahnung kommen wir in Verzug.
§ 6 Rücktrittsrecht
- Wir sind unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir mit unserem Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von diesem ohne Verschulden im Stich gelassen werden und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Rohstoffe, die wir zur Durchführung unseres Auftrages benötigen, zu beschaffen.
- Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, aus denen sich die Kreditunwürdigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ergibt (z.B. Vollstreckungsversuche, Zahlungseinstellungen etc.), so dass unser Vergütungsanspruch erheblich gefährdet ist, sind wir berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei ungünstigen Kreditauskünften oder negativen Auskünften einer ähnlichen Institution sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen. Ist der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht bereit, vorzuleisten bzw. Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Erteilt der Auftraggeber falsche Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit, die von besonderer Bedeutung sind, sind wir ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, und die uns die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampf, Aussperrung, behördliche Auflagen etc. berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises incl. aller Nebenforderungen bleibt die gelieferte bzw. gefertigte Ware unser Eigentum.
- Wir behalten uns ferner das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten und gefertigten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung – auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen – aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bereits bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Die aus einem Weiterverkauf bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Auftraggeber, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug mit Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung, sind wir berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, uns sämtliche für den Einzug der Forderung erforderlichen Informationen zu erteilen und die damit im Zusammenhang stehenden Originalunterlagen zu übergeben. Übersteigt der Wert der für unsere jeweilige Gesamtforderung bestehenden Sicherheiten (Vorbehaltsware und Miteigentum und abgetretene Forderung) den Wert unserer fälligen Forderungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet, insoweit Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl freizugeben.
- Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Forderung für eine bestimmte Ware ganz oder teilweise in Verzug, so erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers an dieser Ware. Wir sind dann nach nochmaliger Mahnung mit einem Hinweis auf den Wegfall des Gebrauchsrechts berechtigt, Herausgabe dieser Ware zur Verwahrung bis zur vollständigen Bezahlung des diesbezüglichen Kaufpreises incl. Nebenforderung zu verlangen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir verpflichten uns, nach vollständiger Bezahlung die verwahrte Ware auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückzuliefern. Während der Verwahrung trägt der Auftraggeber die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware, soweit kein Verschulden unsererseits vorliegt. Die Verwahrungskosten hat der Auftraggeber zu tragen.
- Bei Zugriff Dritter – insbesondere des Gerichtsvollziehers – auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die durch ein evtl. notwendiges Freigabeverlangen entstehenden Kosten und Schäden hat der Auftraggeber zu tragen, wenn deren Entstehung nicht durch uns verschuldet wurde.
§ 8 Gewährleistung
- Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Auftraggeber sie nicht unverzüglich anzeigt. Es gilt hier die Vorschrift des § 377 HGB; die Rüge ist schriftlich zu erheben.
- Ist unsere Leistung mangelhaft, steht uns das Recht zur Nacherfüllung zu. Die mehrfache Nacherfüllung ist zulässig. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern oder bei einem schuldhaft begründeten Mangel nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung in Ziff. 9 Schadensersatz verlangen.
- Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren binnen eines Jahres ab Abnahme unserer Leistung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines von uns zu vertretenden Mangels, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf grobes Verschulden unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Hier gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, wobei sich der Umfang unserer Haftung nach Ziff. 9 dieser AGBs richtet.
- Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines von uns zu vertretenden Mangels, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf grobes Verschulden unsererseits oder eines unserer Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Hier gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, wobei sich der Umfang unserer Haftung nach Ziff. 9 dieser AGBs richtet.
§ 9 Haftung und Schadenersatz
- Wir haften
- nicht beim Entstehen vertragsuntypischer Schäden, wenn grobe Fahrlässigkeit bei uns oder bei unseren leitenden Angestellten die Ursache deren Entstehung ist;
- bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen nur bis zum Betrag der für unsere jeweilige Leistung vereinbarten Vergütung;
- nicht bei einer Pflichtverletzung unsererseits, unserer leitenden Angestellten oder unserer Erfüllungsgehilfen bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit.
- Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 1 gelten nicht, wenn eine Kardinalpflicht verletzt wurde oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Lehnen wir die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen schriftlich unter gleichzeitger Mitteilung der Gründe ab, so werden wir von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn der Auftraggeber nicht binnen eines Jahres Klage erhebt. Die Frist beginnt, sobald wir schriftlich auf die Rechtsfolgen des Fristversäumnisses hingewiesen haben. Gesetzliche Verjährungsfristen werden durch diese Vereinbarung nicht verlängert.
§ 10 Schadensersatz
Steht uns das Recht zu, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, können wir pauschal ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens 30% des vereinbarten Nettoauftragswertes als Schadensersatz fordern. Der Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweisen können.
§ 11 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten ist.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.
§ 12 Gerichtsstandvereinbarung
- Für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen ist für beide Teile Bayreuth Gerichtsstand; nach unserer Wahl auch das für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht.
- Bayreuth ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Aufraggeber zum Zeitpunkt der Klageeinreichung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.